Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen die erforderliche Befreiung zur
Errichtung der Garage teilweise außerhalb des Baufensters.
Der Bauherr plant
die Errichtung einer Garage in der Schillerstraße, Flst.Nr. 12772.
Das Vorhaben liegt
im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Großackerwiesen“ und
ist baurechtlich daher nach § 30 BauGB zu beurteilen. Das Bauvorhaben liegt
nicht im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes und außerhalb der Gestaltungs-
und Stellplatzsatzung.
Die
Angrenzeranhörung wurde durch die Gemeinde durchgeführt.
Derzeit liegen
keine Angrenzereinwendungen vor.
Die Garage soll als
eingeschossiges Nebengebäude mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 12°
ausgeführt werden. Die Gebäudehöhe beträgt 3,5 m, die Traufhöhe liegt bei 2,70
m.
In der umliegenden
Bebauung finden sich mehrere Nebengebäude, welche ebenfalls teilweise außerhalb
des Baufensters errichtet wurden. Befreiungen hierfür liegen für die
Schillerstraße 37 (ca. 4,00 m) und 45 (Errichtung neben dem Wohnhaus), sowie
für die Burgstraße 29 vor.
Die Garage in der
Schillerstraße 51 ragt mit einer Länge von ca. 2,00 m über das Baufenster hinaus.
Auch die Garage des Anwesens Schillerstraße 53 weist eine Überschreitung des
Baufensters durch die Garage mit der vollen Länge der Garage ( ca. 6,00 m) auf.
Festsetzungen des Bebauungsplanes: |
Geplant: |
Angemessenes Größenverhältnis zum Wohngebäude |
Grundmaß: 8,00 m x 7,50 m, Wandhöhe: 2,70 m Firsthöhe: 3,50 m |
Geschossanzahl: Nebengebäude max. 1 |
1 Geschoss |
Hintere Baugrenze: 25 m hinter der Baulinie für Hauptgebäude |
Eingehalten |
GRZ: 0,3 |
Laut Planverfasser eingehalten |