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Aufstellungsbeschluss gemäß §2 Abs. 1 und § 13a Bau GB
Beratung und Billigung der städtebaulichen Ziele für die Erarbeitung des Vorentwurfs zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 Bau GB i. V. m. § 13a BauGB
Empfehlung zur Vergabe der Planleistungen zur Erstellung des Bebauungsplans gemäß Angebot von Modus Consult vom 22.07.2019
Der AUT empfiehlt dem
Gemeinderat
- Die Aufstellung des Bebauungsplans 73
Gartenstraße gemäß § 13a BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 Bau GB zu beschließen
- Die städtebaulichen Ziele zu billigen
und der Erarbeitung des Vorentwurfs zum BPL 73 „Gartenstraße“ zugrunde zu
legen.
- Das Planungsbüro Modus Consult auf der Grundlage des vorliegenden
Angebotes vom 04.10.2019 in Höhe von 27.854,03 € mit der Erstellung des
Bebauungsplans und den dazugehörigen Fachgutachten zu beauftragen.
Aufgrund der
großen Nachfrage nach Wohnraum, dem vorliegenden Bauinteresse von Anwohnern in
der Gartenstraße 7 sowie der Maßgabe „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“
überlegt die Gemeinde Weingarten zunächst in Teilbereichen der Bahnhof-, Kanal- und Gartenstraße eine
Innenentwicklung zu prüfen.
Die angedachte
Überplanung des gesamten Bereichs bis hin zur Wilzerstraße wird zunächst
zurückgestellt, da dieser Teil des Ortskerns im Bereich des HQ100 liegt. Gemäß
§ 65 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) wird dieser Bereich bisher als
festgesetztes Überschwemmungsgebiet gesehen, ohne dass es einer weiteren
Festsetzung durch eine Rechtsverordnung bedarf.
In
festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist es grundsätzlich untersagt, Gebäude
oder andere bauliche Anlagen mit bodenrechtlicher Relevanz zu errichten oder zu
erweitern (nach § 78 WHG, § 65 WG). Eine Ausnahmegenehmigung ist nur möglich,
wenn im Einzelfall das Vorhaben
• die
Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust
von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
• den Wasserstand und den Abfluss bei
Hochwasser nicht nachteilig verändert,
• den bestehenden Hochwasserschutz
nicht beeinträchtigt und
• hochwasserangepasst ausgeführt wird.
Daher ist die
Frage der Machbarkeit einer Nachverdichtung im Innenbereich des von der Wilzer-, Bahnhof-, Kanal- und Gartenstraße
begrenzten Bereichs, von Seiten des Hochwasserschutzes als erster Schritt
grundsätzlich zu klären.
Für diesen
erweiterten Bereich wird Modus Consult ggf. eine Machbarkeitsstudie vorlegen.
Der geplante
Aufstellungsbeschluss soll sich daher zunächst nur auf den im beigefügten Plan
dargestellten Geltungsbereich beschränken.
Als
städtebauliches Entwicklungsziel soll im Rahmen einer städtebaulichen
Konzeption eine zurückhaltende Bebauung in der zweiten Reihe, die zu einer behutsamen Nachverdichtung mit
eigenständiger Erschließung führen könnte unter Erhalt von ausreichend großen
Gartenflächen untersucht werden.
Ebenso soll in
diesem Zuge die auf einem kurzen Teilstück die mit 8 m sehr enge Kanalstraße
dahingehend ertüchtigt werden, dass auf der westlichen und östlichen Seite die
Bebaubarkeit mittelfristig soweit zurückgenommen wird, dass eine Straßenbreite
von ca. 12,50 m realisiert werden kann. Aus diesem Grund soll der
Geltungsbereich um die Flurstücke auf der östlichen Seite der Kanalstraße, die
westlich des Bebauungsplans 59 „Kanalstraße-!mittendrin leben“ liegen,
erweitert werden.
Eine Bebauung
in zweiter Reihe entlang der Gartenstraße und der Kanalstraße sowie die
Straßenraumverbreiterung der Kanalstraße kann als erste Stufe -unabhängig von
der Frage der Nachverdichtung des Innenbereiches im gesamten Quartier- zeitnah
entwickelt werden.
Aufgrund der
historischen Siedlungsentwicklung, der vorhandenen Nutzungen und des aktuellen
Versiegelungsgrades soll als Gebietstyp ein urbanes Gebiet (MU) gem. § 6a
BauNVO mit einer GRZ von 0,6 gewählt werden. Die Nachverdichtung im
rückwärtigen Bereich soll in städtebaulich verträglichem Umfang ermöglicht
werden.
Die Bebauung
in der zweiten Baureihe soll sich der ersten Baureihe deutlich unterordnen,
damit sich die Nachverdichtung in das Erscheinungsbild des Ortes harmonisch
einfügt und städtebaulich vertretbar ist. Die Gebäude in der 2. Reihe sollen
das Gesamtmaß der Gebäude in der 1. Reihe nicht überschreiten. Dieses Maß ist
als Ziel in der gesamten Innerortsentwicklung zu verfolgen. Gleichzeitig soll
der vorhandene Grüngürtel in den hinteren Teilflächen der Grundstücke zur
Erhaltung der Wohnqualität dauerhaft gesichert werden. Daher liegt auch ein
besonderes Augenmerk auf der Bewahrung innerörtlich zusammenhängender grüner
Gartenflächen, die auch eine zunehmende Vollversiegelung mit allen damit
verbundenen, kleinklimatischen Nachteilen vermeidet.
Der räumliche
Geltungsbereich der ersten Stufe umfasst eine Fläche von etwa 26.215 m² mit den
Flurstücken Nr. 4262/8,4262/6, 4277/3, 4277/2, 4277/1, 4254/1, 4254, 4264,
4267, 4252, 4253/2, 4253, 4253/9, 4253/8, 4253/10, 4253/3, 4253/11, 4253/5,
4253/4, 4253/6, 4252/1, 4253/7, 298, 299, 300/1, 300, 301, 295/1, 295/2 ganz,
sowie die Flurstücke Nr. 4253/1 (Gartenstraße), 302 (Kanalstraße), 13499/2
(Mozartstraße) teilweise, sowie die Fläche, die durch den Beschluß des AUT am
09.09.2019 zu dem Geltungsbereich dazugeschlagen wurde. Sie umfaßt die
Flurstücke Nr. 310, 309, 308, 307, 306, 305, 304, 303, 303/1, 311, 311/1,
311/2, 312/1, 312, 313, 314, 315, die sich östlich der Kanalstraße befinden.
Die genaue
zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefügten
Übersichtsplan vom 07.10.2019.
Die Fläche des
Bebauungsplanes liegt innerhalb der Ortslage und kann demnach als Bebauungsplan
der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt
werden. Dies bedeutet, dass auf die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, auf
den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung gemäß §3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann. Die Voraussetzungen hierfür
liegen vor, da es sich um eine Planung mit einer zulässigen Grundfläche von
weniger als 20.000 m² handelt. Trotz Möglichkeit zum Verzicht auf eine
frühzeitige Beteiligung, soll eine freiwillige frühzeitige Beteiligung
stattfinden, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, sich rechtzeitig über die
Planung zu informieren und sich dazu zu
äußern.
Auch im
Bebauungsplan der Innenentwicklung ist eine kurze Darstellung der Umweltbelange
erforderlich. Diese wird im Rahmen der normalen Begründung vorgelegt. Dabei ist
vor allem der Aspekt Artenschutz von besonderer Relevanz, da er nicht der
Abwägung der Gemeinde unterliegt und mit dem Bebauungsplan sichergestellt
werden muss, dass keine streng oder besonders geschützten Arten betroffen sind.
Diese Anforderung wird in der Regel mit einer Übersichtsbegehung durch einen
Biologen erfüllt, der den weiteren Erhebungsbedarf klärt.
Da es sich
hier um weitgehend bebaute Grundstücke mit gepflegten Gartenflächen und
umfangreich versiegelten Hofflächen handelt, gehen wir vorläufig davon aus,
dass die Übersichtsbegehung zur vollständigen Behandlung des Artenschutzes ausreichen
kann.
Außerdem ist
aufgrund der Lage im Ortskern und der anzunehmenden Verkehrsmenge in der
Kanalstraße zu prüfen, ob Vorkehrungen gegen Verkehrslärm zu treffen sind, die
als Festsetzungen von passiven Schallschutzmaßnahmen zu beachten wären. Die
schalltechnische Prognose wird den Verkehrslärm aus Straßenlärm prüfen und
feststellen, welche Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 im Bebauungsplan vorzusehen
sind.
Der
Flächennutzungsplan des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe 2010, rechtsgültig
seit der Veröffentlichung am 24. 07. 2004, aktualisiert im Januar 2012, sowie
seine Änderung, die sich gerade im Verfahren befindet, stellt den
Planungsbereich als Wohnbaufläche dar. Der FNP ist im Rahmen des
Änderungsverfahrens ggf. als urbanes Gebiet (MU) anzupassen.
Der Ausschuss
für Umwelt und Technik wird gebeten, die städtebaulichen Ziele zu beraten und
die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB dem
Gemeinderat zu empfehlen.
Die
städtebaulichen Ziele werden in der Sitzung seitens des Planungsbüros Modus
Consult auf Grundlage des beiliegenden Flächenkonzeptes umfassend vorgestellt
und erläutert.
Die Maßnahme führt zu einer Ausgabe von 27.854,03 EUR lt. Angebot vom 04. Oktober 2019. Die Planungszeit ist für November 2019 bis Juni 2020 vorgesehen. Ein Haushaltsansatz für 2020 sollte berücksichtigt werden.
Die Maßnahme ist veranschlagt bei der Haushaltsstelle 1.6100.601000-Gartenstraße.
Die Deckung ist gewährleistet durch den Haushaltsansatz