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Zufügen eines spezifischen Zusatzes zum Gemeindenamen
Der Gemeinderat verweist die Beratung über einen Zusatz an den Verwaltungsausschuss. Zur Beratung ist der Bürger- und Heimatverein beizuziehen.
Die CDU-Fraktion hat mit Schreiben vom 02.12.2020 den
beigefügten Antrag auf einen Namenszusatz eingebracht. Folgende Änderung der
Gemeindeordnung wurde am 02.12.2020 im Landtag beschlossen:
1. § 5
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz
2 wird wie folgt gefasst:
„Die
Gemeinden oder einzelne Ortsteile (Absatz 4) können sonstige Bezeichnungen
führen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der
heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen.“
b) Nach
Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Der
Gemeinderat kann eine sonstige Bezeichnung nach Satz 2 mit der Mehrheit von
drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder bestimmen oder ändern. Die
Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des
Innenministeriums.“
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
Durch die Änderung der Gemeindeordnung soll es für die
Gemeinden und einzelne Ortsteile erleichtert werden, neben dem Gemeinde- bzw.
Ortsteilnamen auch eine sonstige Bezeichnung (sogenannte Zusatzbezeichnung) zu
führen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der
heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruht. Die bisher
zurückhaltende Verwaltungspraxis soll im Zuge der Änderung der Gemeindeordnung
gelockert werden. Das Verfahren wird vereinfacht.
Die Verwaltung schlägt vor, den Antrag
im Verwaltungsausschuss zu behandeln und den Bürger- und Heimatverein
grundsätzlich mit hinzuzuziehen.
Über das Verfahren – Beteiligung der
Bürgerschaft – soll ebenso im Verwaltungsausschuss beraten und anschließend dem
Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Entsprechend der Gesetzesänderung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen des Gemeinderates.