Betreff
Antrag der CDU-Fraktion vom 02.12.2020,
h i e r:
Zufügen eines spezifischen Zusatzes zum Gemeindenamen
Vorlage
1117/2020
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Gemeinderat verweist die Beratung über einen Zusatz an den Verwaltungsausschuss. Zur Beratung ist der Bürger- und Heimatverein beizuziehen.

Die CDU-Fraktion hat mit Schreiben vom 02.12.2020 den beigefügten Antrag auf einen Namenszusatz eingebracht. Folgende Änderung der Gemeindeordnung wurde am 02.12.2020 im Landtag beschlossen:

 

1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Gemeinden oder einzelne Ortsteile (Absatz 4) können sonstige Bezeichnungen führen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen.“

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 einge­fügt:

„Der Gemeinderat kann eine sonstige Bezeichnung nach Satz 2 mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder bestimmen oder ändern. Die Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.“

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

 

Durch die Änderung der Gemeindeordnung soll es für die Gemeinden und einzelne Ortsteile erleichtert werden, neben dem Gemeinde- bzw. Ortsteilnamen auch eine sonstige Bezeichnung (sogenannte Zusatzbezeichnung) zu führen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruht. Die bisher zurückhaltende Verwaltungspraxis soll im Zuge der Änderung der Gemeindeordnung gelockert werden. Das Verfahren wird vereinfacht.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Antrag im Verwaltungsausschuss zu behandeln und den Bürger- und Heimatverein grundsätzlich mit hinzuzuziehen.

 

Über das Verfahren – Beteiligung der Bürgerschaft – soll ebenso im Verwaltungsausschuss beraten und anschließend dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Entsprechend der Gesetzesänderung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen des Gemeinderates.