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Zufügen eines spezifischen Zusatzes zum Gemeindenamen
VORBERATUNG
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Zusatz zum Gemeindenamen:…….
Die CDU-Fraktion hat mit Schreiben vom 02.12.2020 den
beigefügten Antrag auf einen Namenszusatz eingebracht. Folgende Änderung der
Gemeindeordnung wurde am 02.12.2020 im Landtag beschlossen:
1. § 5
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz
2 wird wie folgt gefasst:
„Die
Gemeinden oder einzelne Ortsteile (Absatz 4) können sonstige Bezeichnungen
führen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der
heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruhen.“
b) Nach
Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Der
Gemeinderat kann eine sonstige Bezeichnung nach Satz 2 mit der Mehrheit von
drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder bestimmen oder ändern. Die
Bestimmung und Änderung der Bezeichnung bedarf der Genehmigung des
Innenministeriums.“
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
Durch die Änderung der Gemeindeordnung soll es für die
Gemeinden und einzelne Ortsteile erleichtert werden, neben dem Gemeinde- bzw.
Ortsteilnamen auch eine sonstige Bezeichnung (sogenannte Zusatzbezeichnung) zu
führen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der
heutigen Bedeutung der Gemeinden oder der Ortsteile beruht. Die bisher
zurückhaltende Verwaltungspraxis soll im Zuge der Änderung der Gemeindeordnung
gelockert werden. Das Verfahren wird vereinfacht.
Die Verwaltung hatte vorgeschlagen den
Antrag im Verwaltungsausschuss zu behandeln und den Bürger- und Heimatverein
grundsätzlich mit hinzuzuziehen. Die Zuweisung zum Verwaltungsausschuss
erfolgte, eine Hinzuziehung des Bürger- und Heimatvereins sollte jedoch nicht
stattfinden.
Nun soll sich der Verwaltungsausschuss
ergebnisoffen mit dem Antrag und möglichen Zusätzen zum Gemeindenamen befassen.
Bisher wurde der von Herrn Felleisen gerne zitierte Zusatz „Fröhliches
Weindorf“ genannt. Es könnte aber auch unter Marketingaspekten ein Zusatz
entwickelt bzw. gefunden werden.
Wir freuen uns auf die Vorschläge der
Fraktionen.
Entsprechend der Gesetzesänderung bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen des Gemeinderates.