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Bauvoranfrage
Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik beantworten die Fragen der Bauvoranfrage wie
folgt:
Frage 1: Darf die
(privilegierte Garage) anteilig zu Wohnraum umgenutzt werden, wenn die
verbleibende Fläche (1 Stellplatz) weiterhin als Garage genutzt wird?
Antwort 1:
Grundsätzlich fügt sich eine Wohnbebauung nach der Art der baulichen Nutzung in
zweiter Reihe gemäß § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein und
ist daher unzulässig. Die privilegierte Garage kann aus Sicht der Verwaltung
nicht zu Wohnraum umgenutzt werden. Der bestehende Stellplatz in der Garage
geht verloren. Neue Stellplätze werden nicht nachgewiesen.
Frage 2: Ist eine
rückwärtige Bebauung mit Abstandsfläche zum vorhandenen Wohnhaus hinsichtlich
Art und Maß der baulichen Nutzung (1 Wohneinheit, 2 Vollgeschosse)
genehmigungsfähig?
Antwort 2:
Grundsätzlich fügt sich eine Wohnbebauung nach der Art der baulichen Nutzung in
zweiter Reihe gemäß § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein und
ist daher unzulässig.
Frage 3: Ist die
Bebauung mit mindestens 2,50 m Grenzabstand zu den Nachbargrundstücken
zulässig?
Antwort 3:
Grundsätzlich fügt sich eine Wohnbebauung nach der Art der baulichen Nutzung in
zweiter Reihe gemäß § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein und
ist daher unzulässig. Die Beantwortung der Frage zu den Abstandsflächen
erübrigt sich.
Frage 4: Ist die
First-/Traufhöhe bzw. Attikahöhe mit 6,45 m zulässig?
Antwort 4:
Grundsätzlich fügt sich eine Wohnbebauung nach der Art der baulichen Nutzung in
zweiter Reihe gemäß § 34 BauGB nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein und
ist daher unzulässig. Dementsprechend kann somit keine Aussage zur zulässigen
Höhe getroffen werden.
Frage 5: Kann das
Gebäude mit Flachdach und extensiver Begrünung (geringere Höhe als
Steildach/Grünflächenausgleich) ausgeführt werden?
Antwort 5: Grundsätzlich gibt es in diesem
Bereich keine Wohnbebauung in
zweiter Reihe. Ein Gebäude mit Flachdach und extensiver Begrünung ist in diesem Bereich bisher nicht vorhanden und daher atypisch. Das bauliche Einfügen gemäß § 34 BauGB ist nicht gegeben. Daher ist die Realisierung des geplanten Gebäudes mit Flachdach und extensiver Begrünung in diesem Bereich nicht genehmigungsfähig.
Der Bauherr plant die Errichtung eines neuen
Wohngebäudes in zweiter Reihe beziehungsweise die Umnutzung der Garage zu
Wohnraum auf dem Anwesen Bahnhofstraße 104, Fist. Nr. 3143/4.
Das geplante Bauvorhaben liegt außerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und ist somit nach § 34 BauGB zu
beurteilen. Laut § 34 BauGB muss sich das Vorhaben in Art und Maß seiner
baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügen.
Der Bauherr plant ein zweigeschossiges Gebäude mit
begrüntem Flachdach am Standort der bestehenden Garage. Das Vorhaben soll mit
den entsprechenden Abstandsflächen von 2,50 m als zweigeschossige Bebauung mit
einer ungefähren Länge von ca. 11,36 m im rückwärtigen Bereich hergestellt
werden. Als Ergänzung zum geplanten Neubau soll des Weiteren die privilegierte
Garage zu Wohnraum umgenutzt werden. Ein bestehender Stellplatz geht verloren.
Neue Stellplätze werden nicht nachgewiesen.
Aufgrund der vorhandenen Bebauungsstruktur im
Quartier fügt sich das geplante Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung
nicht in die Umgebungsbebauung ein. Eine Wohnbebauung in zweiter Reihe ist
bisher nicht in diesem Bereich zu finden.
Des Weiteren kann eine privilegierte Garage nach
Rücksprache mit der unteren
Baurechtsbehörde nicht zu Wohnraum umgenutzt
werden.
Es entsteht eine Wohneinheit. Notwendige
Stellplätze werden nicht nachgewiesen.
Die Beantwortung der Fragen ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.