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Beschluss der Offenlage
VORBERATUNG
1. Der Ausschuss für
Umwelt und Technik empfiehlt dem Gemeinderat, die beigefügte Fassung des
Bebauungsplans zusammen mit örtlichen Bauvorschriften vom 06.05.2021 als
Entwurf zu beschließen.
2. Der Ausschuss für Umwelt und Technik empfiehlt dem Gemeinderat, die Verwaltung mit der Durchführung der Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zu beauftragen.
Der Gemeinderat hat in
seiner Sitzung am 23.11.2020 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 51
"Sport- und Kulturzentrum Walzbachhalle / Walzbachbad", 2. Änderung
als Verfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Das Plangebiet
liegt in der Ortslage Weingarten und umfasst die Flurstücke Nr. 19853, 19854,
19856, 19850 (Walzbachweg) ganz und die Flurstücke-Nr. 19800 (Wilhelm-Martin-Straße), 13472/2 und 13473
(jeweils Kanalstraße) sowie 19855 (Flurstück mit Walzbachhalle, Freibad und
TSV-Halle) teilweise.
Die Fläche ist
durch den Bebauungsplan Nr. 51 „Sport- und Kulturzentrum Walzbachhalle /
Walzbachbad“ und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften bzw. deren erste
Änderung beplant.
Der Bebauungsplan
Nr. 51 „Sport- und Kulturzentrum Walzbachhalle / Walzbachbad“ und die
örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan wurde am 26.09.2005 als
Satzung beschlossen und trat am 30.09.2005 in Kraft. Am 15.06.2015 wurde die 1.
Änderung als Satzung beschlossen und trat am 25.06.2015 in Kraft.
Der Flächennutzungsplan
2010 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, rechtsgültig seit der
Veröffentlichung am 24.07.2004, aktualisiert im Januar 2012, stellt das
Plangebiet teils als Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Sport“, teils als
Grünfläche mit Zweckbestimmung „Badeplatz, Freibad“ und teils als Grünfläche
ohne Zweckbestimmung dar.
Mit der Änderung des
Bebauungsplans möchte die Gemeinde als Planungsziel die ausgewiesene Fläche für die
Außensportanlage an den aktuellen Planungsstand anpassen. Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche
mit Zweckbindung „Schul- und Vereinssport“ sollen Bauflächen festgesetzt
werden, die die notwendigen Gebäude zur Lagerung von Sportgeräten ermöglichen,
wie sie in der aktuellen Planung vorgesehen sind. Gemäß den aktuellen
Festsetzungen wären diese nicht zulässig. Desweiteren sollen im Rahmen der
Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich der Vereinssporthalle die
Festsetzungen der Werbeanlagen zur Fassadenfläche entsprechend der aktuellen
Gebäudeplanung angepasst werden.
Die vorgesehenen Änderungen greifen nicht in die Grundzüge der Planung ein, der planerische Grundgedanke bleibt erhalten. Da es sich im Wesentlichen um eine Anpassung an die konkretisierte Planung handelt, sind Einflüsse auf die im Gesetz benannten Schutzvorschriften nicht erkennbar.
Nein:
Ja
und zwar positiv:
Ja und zwar negativ: