Betreff
Errichtung von 3 Stellplätzen, Burgstraße 80,
h i e r:
Bauvoranfrage
Vorlage
1362/2021
Art
Beschlussvorlage ohne Haushaltsrechtlich

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik beantworten die Frage der Bauvoranfrage wie folgt.

 

Frage 1:

 

Ist es nach den Festsetzungen des aktuell gültigen Bebauungsplans möglich, 3 Stellplätze, befahrbar von der Höhefeldstraße, zu errichten?

 

Antwort 1:

 

Eine Ausführung von 3 Stellplätzen, wie geplant, ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht möglich.

 

Laut des Bebauungsplans sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Zufahrten und Fußwege zulässig. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrenze sind Zufahrten von max. 4,00 m Breite zulässig. Werden zwei Stellplätze oder Garagen unmittelbar nebeneinander angeordnet so erhöht sich diese Breite auf max. 6,00 m.

Der Bauherr plant die Errichtung von 3 Stellplätzen auf dem Anwesen Burgstraße 80, Flst. Nr. 2074 und 2074/1.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 69 „Höhefeldstraße / Burgstraße“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Zur Genehmigungsfähigkeit muss das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.

 

Das Vorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatz- und Gestaltungssatzung sowie außerhalb eines Sanierungsgebietes.

 

Zur Realisierung des Bauvorhabens sollen an der westlichen Grundstücksseite 3 Stellplätze, befahrbar von der Höhefeldstraße, errichtet werden.

 

Die 3 geplanten Stellplätze liegen zum Teil auf dem bereits überplanten Nachbargrundstück.

 

Die Beantwortung der Fragestellung ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.