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Bauvoranfrage
Die Mitglieder des
Ausschusses für Umwelt und Technik beantworten die Frage der Bauvoranfrage wie
folgt.
Frage 1:
Ist es nach den
Festsetzungen des aktuell gültigen Bebauungsplans möglich, 3 Stellplätze,
befahrbar von der Höhefeldstraße, zu errichten?
Antwort 1:
Eine Ausführung von 3
Stellplätzen, wie geplant, ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes
nicht möglich.
Laut des Bebauungsplans sind innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Zufahrten und Fußwege zulässig. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Baugrenze sind Zufahrten von max. 4,00 m Breite zulässig. Werden zwei Stellplätze oder Garagen unmittelbar nebeneinander angeordnet so erhöht sich diese Breite auf max. 6,00 m.
Der Bauherr plant
die Errichtung von 3 Stellplätzen auf dem Anwesen Burgstraße 80, Flst. Nr. 2074
und 2074/1.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 69 „Höhefeldstraße
/ Burgstraße“ und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Zur
Genehmigungsfähigkeit muss das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans
entsprechen.
Das Vorhaben liegt
außerhalb des Geltungsbereiches der Stellplatz- und Gestaltungssatzung sowie
außerhalb eines Sanierungsgebietes.
Zur Realisierung
des Bauvorhabens sollen an der westlichen Grundstücksseite 3 Stellplätze,
befahrbar von der Höhefeldstraße, errichtet werden.
Die 3 geplanten Stellplätze liegen zum Teil auf dem bereits
überplanten Nachbargrundstück.
Die Beantwortung der Fragestellung ist dem Beschlussvorschlag zu entnehmen.