- Der Gemeinderat beschließt nach einstimmiger Empfehlung des Verwaltungsausschusses, der Änderungssatzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften der Gemeinde Weingarten (Baden) zuzustimmen.
- Der Gemeinderat beschließt nach einstimmiger Empfehlung des Verwaltungsausschusses der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 28.10.2021 zuzustimmen. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre gemeinsame öffentliche Einrichtung Obdachlosen- und Asylbewerber-/Flüchtlingsunterkünfte und wählt als Gebührenmaßstab eine flächenbezogene Gebühr ohne Betriebskosten zuzüglich einer personenbezogenen Betriebskostenpauschale.
- Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation für den Zeitraum 01.03.2022 bis 31.12.2023 wird zugestimmt.
- Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 10) wird ausdrücklich zugestimmt.
- Es wurden keine Ergebnisse aus Vorjahren in der vorliegenden Gebührenkalkulation berücksichtigt. Insbesondere liegen keine Kostenüberdeckungen vor, die ausgeglichen werden müssten.
- Auf Grundlage der vorliegenden
Gebührenkalkulation werden die Gebühren der Obdachlosen- und
Asylbewerber-/Flüchtlingsunterkünfte für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis
31.12.2023 wie folgt festgesetzt:
Flächenbezogene Gebühr ohne Betriebskosten zuzüglich personenbezogener
Betriebskostenpauschale
Je m² Wohnfläche und Kalendermonat
14,53 €/m²
Je Person und Kalendermonat 103,56
€/Pers
- Der Gemeinderat stimmt nach einstimmiger Empfehlung des Verwaltungsausschusses der Angemessenheit der in der Gebührenkalkulation ermittelten Gebührensätze zu. Der empfohlene Gebührensatz (Alternative 2) entspricht dem aktuellen Satzungsmuster des Gemeindetages Baden-Württemberg. Bei dieser Alternative werden die reinen Unterkunftskosten (Raumkosten) über eine flächenbezogene Gebühr und die Betriebskosten (Nebenkosten) über eine personenbezogene Gebühr umgelegt.
Laut § 12 Abs. 1
Satz 1 unserer Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und
Asylbewerberunterkünften werden für die in Anspruch genommenen Räume Gebühren
erhoben. Die Satzung ist damit die rechtliche Grundlage, um
Nutzungsgebühren auch von Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zu erheben. Der bisherige festgelegte
Gebührensatz je m² Wohnfläche
und Kalendermonat betrug 14,77 €/ m².
Je Person und Kalendermonat betrug er 100,21€/Pers.
Es standen 3
Alternativen zur Auswahl:
Alternative 1:
Flächenbezogene Gebühr einschließlich Betriebskosten
je m² Wohnfläche und Kalendermonat 19,31 €/m²
Alternative 2: Flächenbezogene Gebühr ohne
Betriebskosten zzgl. Personenbezogener Betriebskostenpauschale
je m² Wohnfläche und Kalendermonat 14,53
€/m²
je Person und Kalendermonat
103,56 €/Pers.
Alternative 3:
Personenbezogene Gebühr einschließlich Betriebskostenpauschale
je Wohnplatz und
Kalendermonat
276,68 €/Platz
Die Alternative 2 ist die verursachungsgerechteste
Methode und wird deshalb zur Beschlussfassung vorgestellt.
Angemessenheit:
Der ermittelte
Gebührensatz beinhaltet neben der Kaltmiete auch die Betriebskosten. Die
Unterkünfte sind zudem teilmöbliert. Sie verfügen über eine Gemeinschaftsküche
und einen Waschraum mit Waschmaschine und Trockner. Hausmeisterkosten, sowie
Pflege- und Instandhaltungskosten müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Zudem
wurden die Objekte in der Jöhlinger Straße 112/1 und 112/2 sowie Buchenweg 42/1
Und 42/2 neu gebaut. Die Gemeinde Weingarten (Baden) verfügt über keinen
Mietspiegel. Recherchen im Internet unter wohnungsboerse.net ergaben für
Mietwohnungen unter 30 m²
Wohnfläche für das Jahr 2021 eine Kaltmiete von 13,53 m².
Zur Info:
Die Angemessenheit der Gebührensätze anhand der
aktuellen Vergleichsmieten der Gemeinde zu bemessen ist nur bedingt geeignet.
Bei den zur Unterbringung genutzten Objekten ist, im Vergleich zu privat
angemieteten Objekten, meist eine Grundausstattung vorhanden. Des Weiteren sind
im Gebührensatz auch die Kosten für Instandhaltungen, Kosten für
Bauhofleistungen sowie der Inneren Verrechnung der Verwaltung enthalten. Auch
besteht im Bereich der Unterkünfte die Möglichkeit diese kurzfristig oder auch
kurzzeitig in Anspruch zu nehmen, was sich auf dem freien Wohnungsmarkt
mieterhöhend auswirken würde. Aufgrund des knappen verfügbaren Wohnraums,
fallen die je Person zur Verfügung stehenden Quadratmeter im Bereich der
Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte meist geringer aus, als dies im Bereich
von privatrechtlichen Mietverhältnissen der Fall ist. In Relation betrachtet,
sind kleine Wohnungen oder gar Einzelzimmer im Vergleich zu großen
Wohneinheiten teurer (VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 15.08.1996 2 S 1197/95,
S. 8). Dies sind einige Argumente die einen Gebührensatz, der oberhalb der
durchschnittlichen Vergleichsmiete der Gemeinde liegt, rechtfertigen können.
1. Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen?
Ja, weitere Ausführungen: Erträge auf der Kostenstelle 9.4365.100
2. Gesamtausgaben der Maßnahme im Haushaltsjahr:
….. Euro
3. Ist die Maßnahme
im Haushaltsplan veranschlagt?
Ja,
Haushaltsansatz insgesamt: siehe mittelfristige Finanzplanung
Nein:
Es ist eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe erforderlich
Deckung durch
Haushaltsstelle:
4. Gibt es eine
Gegenfinanzierung (Zuweisungen, Zuschüsse)?
Nein
Ja,
in Höhe von: siehe mittelfristige Finanzplanung
Stellungnahme zum Klimaschutz: |
Nein:
Ja
und zwar positiv:
Ja und zwar negativ: