h i e r:
Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben.
Der Bauherr plant
die Nutzung von zwei Grundstücken als eingefriedete Stellfläche für KFZ auf dem
Anwesen Ludwig-Bacher-Weg, Flst. Nr. 1983/1 und 1983/6.
Das Bauvorhaben
liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 09 „Bettel-Weihergärten“
und ist daher gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Zur Genehmigungsfähigkeit
muss das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen.
Geplant ist die
Nutzung der beiden genannten Flurstücke (Nr. 1983/1 und 1983/2) als Park- bzw.
Ausstellungsfläche für KFZ. Die Stellfläche soll mit Splitt versehen werden.
Gemäß Bebauungsplan
gilt das gesamte Baugebiet als Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Gemäß § 12 BauNVO
„Stellplätze und Garagen“ sind Stellplätze (…) in allen Baugebieten zulässig
(…). Stellplätze sind gemäß Anhang zu §
50 Abs. 1 Nr. 11 B LBO bis 50 m² Nutfläche je Grundfläche verfahrensfrei. Da
diese Grenze überschritten wird bedarf es einem Antrag auf Baugenehmigung.
Beide Grundstücke
sollen eingefriedet werden. Gemäß § 8 der Festsetzungen des Bebauungsplans sind
Einfriedigungen an der Straßenfront einheitlich in der Höhe von 1,00 m zu
gestalten. Seitliche Abgrenzungen sind mit Maschendrahtzaun bis 1,50 m Höhe
zulässig.
Die Nutzung der beiden Grundstücke als Park- bzw. Ausstellungsfläche für KFZ ist grundsätzlich zulässig. Die Verwaltung empfiehlt daher das Einvernehmen zur geplanten Nutzung zu erteilen.