h i e r:
a) Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
b) Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat
nimmt die Stellungnahmen aus der Offenlage sowie den Entwurf zum
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.
75 „Bahnhofstraße / Lohmühlwiesen“ und der örtlichen Bauvorschriften hierzu zur Kenntnis und beschließt:
1. Der vorgeschlagenen Behandlung der eingegangenen Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 wird gefolgt.
2. Der Beschluss der abschließenden Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB aller im Zuge der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen gem. beigefügter Synopse wird vorgenommen.
3.
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan 75 „Bahnhofstraße /
Lohmühl-wiesen“ in der Fassung vom März 2023 zusammen mit den zugehörigen
örtlichen Bauvorschriften wird gefasst.
Der Gemeinderat der
Gemeinde Weingarten hat in seiner Sitzung am 08.03.2021 die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 75 „Bahnhofstraße / Lohmühlwiesen“ in Weingarten gemäß § 2
Abs. 1 i.V.m. § 13 a des Baugesetzbuchs (BauGB) und der örtlichen
Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gemäß § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung
beschlossen.
Dem Ausschuss für
Umwelt und Technik wurde am 17.05.2021 die Eigentümerbefragung vorgestellt, am
11.10.2021 folgten deren Ergebnisse. Vor allem wurden Wünsche hinsichtlich der
Schaffung von Wohnraum sowie den Grünflächen geäußert.
Den Offenlagebeschluss hat der Gemeinderat in seiner
Sitzung am 30.01.2023 gefasst.
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit (Offenlage) gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 10.02.2023 bis
einschließlich 12.03.2023 statt.
Das Ergebnis der Beteiligungsverfahren liegt inzwischen vor und ist mit
entsprechenden Behandlungsvorschlägen den beigefügten Unterlagen zu entnehmen.
Die Stellungnahmen sind vollumfänglich in ihrem genauen Wortlaut enthalten. Es
gingen keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein.
Aufgrund der Stellungnahmen wurde ein Teil des Wegeflurstück 3189/1 aus
dem Geltungsbereich herausgenommen (Standort Lärmschutzwand), die Festsetzung
über Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm klargestellt, die Begründung insbesondere
hinsichtlich der Erhöhung der Stellplatzverpflichtung angepasst und Hinweise
zum Baugrund, zu Altlasten und Bodenschutz, zu Kampfmittelbelastung, zum
Brandschutz, zu bestehenden Leitungen im Plangebiet sowie zu Einschränkungen
durch Bahnanlagen und -betrieb ergänzt.
Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, der in der Synopse
vorgeschlagenen Behandlung der Stellungnahmen zu folgen, die abschließende
Abwägung der Belange vorzunehmen sowie den Satzungsbeschluss zu fassen.
Das
Plangebiet liegt in der Ortslage Weingarten und umfasst die Flurstücke Nr.
3178, 3179, 3179/1, 3179/2, 3179/3, 19615, 3181, 3181/1, 3181/2, 3183, 3185,
3186, 3187, 3188, 3189 und 13574 ganz und die Flurstücke Nr. 3189/1 (Fußweg
Bahnunterführung – Lohmühlwiesen) und 245/7 (Bahnhofstraße zwischen den
Einmündungen der Ringstraße und der Schillerstraße) teilweise. Der
Geltungsbereich umfasst ca. 12.800 m².
Der
Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbandes Karlsruhe, rechtsgültig
seit dem 03.07.2021, stellt das Plangebiet teilweise als Wohnbaufläche Bestand,
teilweise als gemischte Baufläche dar.
Die Fläche
entlang der Bahnhofstraße ist teilweise durch den Bebauungsplan Nr. 50
„Lohmühlwiesen (Altes Freibadgelände)“ und die zugehörigen örtlichen
Bauvorschriften beplant. Diese Satzungen wurden am 22.05.2006 beschlossen und
traten am 08.06.2006 in Kraft.
Das
einstige Freibadgelände ist aufgrund der Satzungsregelungen als qualifizierter
Bebauungsplan zu bewerten. Für die nun zur Änderung anstehende Teilfläche des
Bebauungsplanes, bei Aufstellung des Bebauungsplanes nicht Teil des
Freibadgeländes, bestehen jedoch nur einige wenige Regelungen, so dass es sich
um einen einfachen Bebauungsplan handelt. Bauvorhaben sind daher in
Bewertungskriterien ohne eigenständige Regelungen gemäß § 34 BauGB zu
beurteilen.
Flurstück
3189/1 (Fußweg) ist durch den Bebauungsplan Nr. 41 „Unterführung Kär-cherhalle
und Bebauung der Neuen Bahnhofstraße“ beplant, beschlossen als Satzung am
24.07.2017, in Kraft seit 28.07.2017.
Zwischen
den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 50 „Lohmühlwiesen (Altes
Freibadgelände)“ und Nr. 41 „Unterführung Kärcherhalle und Bebauung der Neuen
Bahnhofstraße“ befinden sich einige Grundstücke, die bislang als unbeplanter
Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu beurteilen sind. Diese Flächen werden zur
Arrondierung einbezogen. Flurstück 3189/1 (Fußweg) und ein Teil der
Bahnhofstraße werden zur weiteren Arrondierung und zur Definition der
Erschließung in den Geltungsbereich aufgenommen.
Ziel der
Aufstellung des Bebauungsplanes ist, eine städtebaulich verträgliche
Nachverdichtung in zweiter Reihe zu regeln und einer unkontrollierten und
unmaßstäblichen Bauentwicklung vorzubeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll
der bisherige einfache Bebauungsplan durch einen qualifizierten Bebauungsplan
überplant werden.
Die Grundfläche des Plangebietes und seine Lage ermöglichen ein
beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB. Ausschlussgründe liegen nicht vor,
daher wird dieses Verfahren gewählt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB, von der
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB,
von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Nein:
Ja
und zwar positiv:
Ja und zwar negativ: