h i e r:
a) Sachvortrag und Definition der städtebaulichen Prämissen für einen Architektenwettbewerb;
b) Zustimmung zum vorgelegten Beteiligungsvorschlag
Auf Basis des
öffentlichen Vortrags über die städtebaulichen Planungsprämissen zum
Bebauungsplan Nr. 80 „Breitwiesen Teil I“ durch den Investor und der Ergebnisse
der vorangegangenen Beratungen fasst der Gemeinderat nachfolgende Beschlüsse:
- Der Sachvortrag des Investors wird zur
Kenntnis genommen.
- Die vorgestellten städtebaulichen
Planungsprämissen werden als Grundlage für einen Architektenwettbewerb des
Investors bestätigt.
Diese sind:
- Es wird dem vorgelegten
Beteiligungskonzept zugestimmt. Über die genaue Zusammensetzung der
Beteiligung seitens der Gemeinde wird unter Berücksichtigung der
Empfehlungen des Investors im weiteren Verfahren entschieden.
- Die Verwaltung wird beauftragt den
erforderlichen Durchführungsvertrag mit dem Investor zu verhandeln und dem
Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. Die Beratung hierzu erfolgt im
Verwaltungsausschuss. Der Durchführungsvertrag muss vor der Offenlage
unterzeichnet sein.
Der Gemeinderat hat
in seiner Sitzung am 12.12.2022 den Aufstellungsbeschluss zum oben genannten
Bebauungsplan gefasst. Zweck der städtebaulichen Planung ist es eine geordnete
städtebauliche Entwicklung im Norden festzulegen, welche mit den angrenzenden Bebauungsplänen
in Übereinstimmung zu bringen ist.
Dabei sollen die
Ziele, insbesondere die Schaffung von sozialverträglichem Wohnraum unter
Einbeziehung der Wohnungsbaupolitischen Grundsätze der Gemeinde sowie die
Beseitigung der Altlasten, auf dieser Fläche berücksichtigt werden.
Der Bebauungsplan
soll im Regelverfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt
werden (allgemeiner Bebauungsplan). Die Fläche nördlich der Rosenstraße setzt
sich aus einem bereits bebauten Innenbereich (ehemaliges Gewerbegrundstück) und
einem angrenzenden privaten Bereich des Geltungsbereichs (bisher Außenbereich)
zusammen. Dieser Bebauungsplan stellt den Ausgangspunkt der baulichen
Entwicklung im Norden der Gemeinde dar und muss daher auch die zukünftigen
Entwicklungsoptionen der angrenzenden Bereiche berücksichtigen.
Von Seiten des
Investors ist die Auslobung einer Mehrfach-beauftragung zur städtebaulichen
Gestaltung des Gebiets vorgesehen. Daher sind im Vorfeld die städtebaulichen
Prä-missen des Plangebiets seitens des Gemeinderats festzulegen. Hierfür stellt
der Investor einen Orientierungsrahmen für die Mehrfachbeauftragung vor,
welcher für das weitere Ver-fahren vom Gremium beraten und bestätigt werden
soll. Der Rahmen fungiert als Orientierungshilfe für die Architekten, bietet
jedoch auch Raum für Anpassungen und ist Ausgangspunkt für spätere
Entwicklungen. Die städtebaulichen Prämissen wurden in der Vergangenheit
bereits mehrfach beraten.
Konkret handelt es
sich hierbei um Angaben zum Maß und zur Art der baulichen Nutzung,
Stellplatzanforderungen, Vor-gaben zum Anteil an gefördertem Wohnraum bei
Mietwohnungen und eine Empfehlung bzgl. einem Beteiligungsgremium („Fachjury“).
Der
Beteiligungsvorschlag beinhaltet, dass jeweils Mitglieder der Fraktionen sowie
der Verwaltung vertreten sind. Die Verwaltung befürwortet eine Beteiligung der
Gemeinde.
Darüber hinaus sind die Umsetzung der wohnungsbaupolitischen Grundsätze sowie die Beteiligung des Investors insbesondere an den Erschließungs- und Folgekosten in einem Durchführungsvertrag zu regeln. Dieser ist zu unterzeichnen bevor Baurecht nach §33 BauGB entstanden ist.
Nein:
Ja
und zwar positiv:
Aus Sicht des
Klimaschutzes sollten Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit, des
Klimaschutzes und der Klimaanpassung rechtzeitig in die Entwurfsplanung
einfließen, da rechtzeitige Berücksichtigung auch finanziell in aller Regel
günstiger ist als nachträgliche Korrektur.
Eine ausführliche
Darstellung dieser Aspekte findet sich im Anhang.
Ja und zwar negativ: