h i e r:
a) Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 12.12.2022;
b) Beauftragung der Planungsstelle des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe mit einem Einzeländerungsverfahren des Flächennutzungsplans;
c) Beauftragung der Verwaltung mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB
Auf Basis des
Sachvortrags durch die Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 80 „Breitwiesen Teil I“
und der Ergebnisse der vorangegangenen Beschlüsse und Beratungen fasst der
Gemeinderat nachfolgende Beschlüsse:
- Der Aufstellungsbeschluss vom
12.12.2022 nach § 13a bzw. § 13b zum allgemeinen Bebauungsplan Nr. 80
„Breitwiesen Teil I“ wird unter Anwendung des Regelverfahrens nach § 2
Baugesetzbuch geändert.
- Die Gebietsabgrenzung wird
entsprechend den Vorberatungen und dem beigefügten Übersichtsplan
geändert.
- Der Flächennutzungsplan ist folglich
anzupassen. Ein Einzeländerungsantrag bei der Planungsstelle des
Nachbarschaftsverbands Karlsruhe ist zu stellen.
- Die Verwaltung wird mit der
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs.1 BauGB beauftragt. Hierzu billigt der Gemeinderat
folgende beigefügte Unterlagen in der Fassung vom Februar 2024:
- A -
1 Planungsrechtliche Bestandsaufnahme
- A - 2 Ziele der Planung
- A - 3 Umweltbericht (Bestandsanalyse)
- B - 1 Übersichtsplan Geltungsbereich
- B - 2 Städtebauliches Konzept
Der Gemeinderat hat
in seiner Sitzung am 12.12.2022 die Aufstellung des Bebauungsplans
"Breitwiesen Teil I" und der örtlichen Bauvorschriften zu diesem
Bebauungsplan gemäß § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung gefasst
(allgemeiner Bebauungsplan). Zweck der städtebaulichen Planung ist es eine
geordnete städtebauliche Entwicklung im Norden der Gemarkung Weingartens
festzulegen, welche mit den angrenzenden Bebauungsplänen in Übereinstimmung zu
bringen ist.
Dabei sollen die
Ziele, insbesondere die Schaffung von sozialverträglichem Wohnraum unter
Einbeziehung der Wohnungsbaupolitischen Grundsätze der Gemeinde sowie die
Beseitigung der Altlasten, auf dieser Fläche berücksichtigt werden.
Geltungsbereich:
Um im Südosten des
Geltungsbereichs eine klare Grenze entsprechend dem Verlauf der Flurstücke zu
erhalten, soll der Geltungsbereich geringfügig geändert und das bisher etwa
hälftig eingeschlossene Flurstück mit der Nr. 13862 herausgenommen werden.
Der weitere Geltungsbereich bleibt entsprechend dem Aufstellungsbeschluss vom
12.12.2022 unberührt. Maßgebend für die neue zeichnerische Abgrenzung ist der
beigefügte Übersichtsplan.
Verfahrensart:
Für den benannten
Bebauungsplan wurde ursprünglich die Anwendung eines kombinierten Verfahrens
nach § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a und § 13b BauGB
beschlossen.
Durch die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.Juli 2023 zum § 13b
Verfahren sowie die vom Bundestag in seiner Sitzung am 14.11.2023 getroffene
Aufhebung des Verfahrens ist eine Änderung der Verfahrensart notwendig.
In gleicher Sitzung
des Bundestags wurde eine "Heilungs- bzw. Reparaturmöglichkeit" für
bereits begonnene Verfahren nach § 13b BauGB geschaffen (siehe §215a BauGB),
die am 01.01.2024 in Kraft getreten ist. Da für das Verfahren des Bebauungsplans
"Breitwiesen Teil I" nur die Aufstellung erfolgt ist, wird nun keine
Heilung nach § 215a BauGB angestrebt, sondern es soll der Aufstellungsbeschluss
vom 12.12.2022 des Bebauungsplans "Breitwiesen Teil I" mit Umstellung
auf das Regelverfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB geändert werden.
Durch Änderung des
Verfahrens ist u.a. die Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 sowie der Umweltbericht
nach § 2a BauGB sowie frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Durch die Änderung in
das Regelverfahren ist auch der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu
ändern. Hier wird für das Plangebiet ein Mischgebiet dargestellt. Da die
Gemeinde allerdings ein allgemeines Wohngebiet plant, entspricht der
Bebauungsplan nicht mehr den Festsetzungen des Flächennutzungsplans. Eine reine
Berichtigung, wie sie bei Verfahren nach § 13a durchgeführt werden darf,
ist im Regelverfahren nicht möglich. Somit ist der Flächennutzungsplan in Bezug
auf die Art der Nutzung von der Planungsstelle des Nachbarschaftsverbands
Karlsruhe mittels einer Einzeländerung anzupassen.
Frühzeitige Beteiligung:
Für den benannten
Bebauungsplan hat der Gemeinderat zuletzt in seiner Sitzung am 29.01.2024 die
städtebaulichen Prämissen für einen Architektenwettbewerb definiert und dem vom
Investor vorgelegten Beteiligungsvorschlag zugestimmt.
Auf Basis dieser
Prämissen und der vorangegangen Beratungen im Gremium wurde vom Planungsbüro
ein städtebauliches Konzept angefertigt.
Darüber hinaus
liegt der Umweltbericht (Bestandsanalyse) für die frühzeitige Beteiligung vor.
Insofern soll nach
Billigung der beigefügten Unterlagen die frühzeitige öffentliche Auslegung nach
§ 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
beschlossen werden. Die Unterlagen sollen für die Dauer von einem Monat
öffentlich ausgelegt werden.
Nein:
Ja
und zwar positiv:
Ja und zwar negativ: