h i e r:
a) Abwägung der Stellungnahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 4 BauGB
b) Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat nimmt die
Stellungnahmen aus der erneuten Offenlage sowie den beigefügten 2. Entwurf zum
Offenlagebeschluss des Bebauungsplans Nr. 77 “Burg-, Silcher- und Neue
Bahnhofstraße“ zur Kenntnis und fasst nachfolgende Beschlüsse:
1.
Der
vorgeschlagenen Behandlung der eingegangenen Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 4
BauGB wird gefolgt.
2.
Der
Beschluss der abschließenden Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB aller im Zuge der
Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen gemäß beigefügter Synopse ist zu
fassen.
3.
Der Satzungsbeschluss des
Bebauungsplans Nr. 77 “Burg-, Silcher- und Neue Bahnhofstraße“ zusammen mit den
zugehörigen örtlichen Bauvorschriften ist vorzunehmen.
Der
Gemeinderat der Gemeinde Weingarten hat in seiner Sitzung am 05.07.2021 die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 77 “Burg-, Silcher- und Neue Bahnhofstraße“
in Weingarten gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) und der
örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gemäß § 74 Abs. 7 der
Landesbauordnung beschlossen.
Der
Bebauungsplan mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m²
ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne
Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden.
Der
Flächennutzungsplan 2030 des Nachbarschaftsverbands Karlsruhe, rechtsgültig
seit dem 03.07.2021, stellt das Plangebiet als gemischte Baufläche dar.
Im Plangebiet bestehen aktuell keine Bebauungspläne. Das Plangebiet ist dem
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzurechnen.
Ziel
der Aufstellung des Bebauungsplanes ist, eine geordnete städtebauliche
Entwicklung sicherzustellen, einer unkontrollierten und unmaßstäblichen
Bauentwicklung vorzubeugen und die Freifläche im Inneren des Baublocks zu
erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gebiet durch einen
qualifizierten Bebauungsplan überplant werden.
Der
Gemeinderat hat den ersten Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen
Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan am 27.07.2023 gebilligt sowie die
öffentliche Auslegung nach § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §13a
i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der
Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften lagen in der Zeit
vom 11.08.2023 - 22.09.2023 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die
Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange fand im
Zeitraum 07.08.2023 - 22.09.2023 statt.
Aufgrund der Beratungsergebnisse im AUT- und
Gemeinderatsgremium wurde die Anpassung und erneute beschränkte und zeitlich
verkürzte Offenlage des aktuellen 2. Bebauungsplanentwurfs (§ 4a Abs. 3 BauGB)
beschlossen.
Die
zweite Offenlage fand im Zeitraum vom 08.12.2023 bis einschließlich 05.01.2024
für die Öffentlichkeit gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie vom
07.12.2023 - 05.01.2024 für die Behörden gemäß § 4a BauGB i.V.m. § 4 BauGB und
sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Dabei gingen elf Stellungnahmen
von Trägern öffentlicher Belange und keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit
ein. Die Anregungen sind in der Anlage (Synopse) dargestellt und um
Abwägungsvorschläge ergänzt worden. Die während der Beteiligung eingegangenen
Stellungnahmen wurden soweit erforderlich, bei der Planung berücksichtigt. Es
handelte sich hierbei weitestgehend um allgemeine Hinweise und redaktionelle
Änderungen in der Begründung.
Der
Abwägungsgrundsatz des § 1 Abs. 7 BauGB, nämlich die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist zu beachten.
Nach Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen, sollen der
Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzung vom Gemeinderat
beschlossen werden.
Nein:
Ja und zwar positiv:
Die Vorschrift zur Dachbegrünung bei Flachdächern mit einer Dachneigung von unter 15°, die Freihaltung der zweiten Baureihe im Bereich der Burgstraße und Silcherstraße, die Vorgaben zur Versickerung von Niederschlagswasser und der Ausschluss von Stein- und Schottergärten stellen Maßnahmen dar, die im Hinblick auf stadtklimatische Aspekte, Wasserretention sowie Artenvielfalt positiv zu bewerten sind. Den Herausforderungen des Klimawandels wird durch die vorliegende Planung angemessen begegnet.
Ja und zwar negativ:
Die Erhöhung des Stellplatzschlüssels von 1 auf 2 Fahrzeugen pro Wohneinheit ab einer Wohnungsgröße von 40 m² ist aus dem aktuellen Mobilitätsverhalten in Weingarten abgeleitet, weicht jedoch von den Zielsetzungen des Landes Baden-Württemberg im Hinblick auf die Mobilitätswende ab. Eine solche Privilegierung des Automobils in einem bahnhofsnahen Quartier unter Auslassung der von der LBO eingeräumten Möglichkeit, einen Teil der geforderten Stellplätze als Fahrradstellplätze zu realisieren, trägt der dringend notwendigen Verkehrswende keinerlei Rechnung (vgl. hierzu die Stellungnahme Nr. 5 der KVV). Die Ablehnung der Eingabe der KVV bezüglich des Stellplatzschlüssels ist der landesweiten Verkehrswende nicht dienlich.